Burschenverein
Allmannshausen

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Burschenverein Allmannshausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Berg, Ortsteil Allmannshausen.
  • Er wurde am 22.01.2022 durch eine Gründungsversammlung gegründet.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Dorflebens.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Durchführung von Veranstaltungen, vor allem des Brauchtums.
    2. das Zusammenbringen der ledigen Bevölkerung zu gemeinsamen Interessen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein führt als Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    2. Jugendliche (14-17 Jahre)
    3. vermählte Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  • Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, Herkunft und Geschlecht werden, der das 13. Lebensjahr vollendet hat.
  • Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller/in nicht begründen.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, wenn diese erhoben wurden, und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Datenschutz

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

    1. Name und Anschrift
    2. Bankverbindung
    3. Telefonnummern (Festnetz und Funk)
    4. E-Mail-Adresse
    5. Geburtsdatum
    6. Staatsangehörigkeit
    7. Ehrungen
    8. Fotos
    9. Funktion(en) im Verein
  • Wenn der Verein Versicherungen abgeschlossen hat oder solche abschließen möchte, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der/die Empfänger/in die Daten ausschließlich gemäß des Übermittlungszwecks verwendet.
  • Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen oder Ehrungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie sonstige Veranstaltungen. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins notwendig sind. Hierzu gehören Name, Anschrift, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  • In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage kann der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder berichten. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  • Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Beinhalten die Mitgliederlisten besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO so sind die Empfänger der Geheimhaltung verpflichtet und haben die Geheimhaltung besonders zu erklären. Die Herausgabe der Daten darf nur in digitaler und verschlüsselter Form erfolgen. Das Kennwort zur Entschlüsselung der Daten ist getrennt von der Datenübermittlung zu übermitteln. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  • Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich in den vier ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  • Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  • Die Tagesordnung soll enthalten
    1. Bericht des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Neuwahl des Vorstands (alle 4 Jahre)
    4. Anträge
    5. Verschiedenes
  • Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  • Über die Versammlung muss ein Vereinsmitglied eine Niederschrift aufnehmen, die vom Leiter der Versammlung und von mindestens zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (Enthaltungen zählen nicht mit)
  • Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden bzw. erster Vorsitzenden und aus zweitem Vorsitzenden bzw. zweiter Vorsitzender.
  • Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt
  • Beim Ausscheiden des/der ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden ist zeitnah eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein/e Nachfolger/in gewählt wird.

§ 11 Auflösungsbestimmung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Allmannshausen für die Aufrechterhaltung derer Zwecke im Sinne der Allmannshauser Bevölkerung;

alternativ an die Gemeinde Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Ehrungen

An Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks erworben haben, kann

    1. eine Ehrenurkunde
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereines verliehen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.01.2022 in Kraft.

Griaß di!